Rechtsprechung
BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 48/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverfassungsgericht
Mangelnde Rechtswegerschöpfung bezüglich der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MRK
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK) - Wolters Kluwer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 01.05.2010 - 381 AR 3001/10
- LG Berlin, 28.04.2011 - 84 T 110/10
- KG, 20.11.2012 - 1 W 429/11
- BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 48/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Anwendungserweiterung
Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 48/13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ). - BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 48/13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ).